Finanzielle Hilfen & Entlastungen
Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Energielage sind inzwischen sehr konkret. In der gegenwärtigen Situation sind gezielte Entlastungspakete für Haushalte und Unternehmen entscheidend, um die Kostensteigerungen zu dämpfen. Nachfolgend sind die wichtigsten aktuellen Maßnahmen zusammengestellt und mit weiterführenden Links hinterlegt.
Letzte Aktualisierung: 26.05.2023
Für Privatpersonen
Der Bundestag hat beschlossen, dass auch die Preissteigerungen bei nicht leitungsgebundenen Heizmitteln wie Öl, Pellets, Flüssiggas oder Kohle über Härtefallhilfen entlastet werden sollen. Der Bund stellt für die Hilfszahlungen insgesamt bis zu 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Rund 90 Millionen sind für Sachsen vorgesehen.
Die Antragstellung in Sachsen ist zwischen dem 8. Mai 2023 bis spätestens zum 20. Oktober möglich.
Der Link zur Antragstellung ist auf der Internetseite der SAB verfügbar: Sächsische Aufbaubank - sab.sachsen.de
Rahmendaten
Zweck
- Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sogenannten Referenzpreis.
- Folgende Energieträger sind eingeschlossen: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- Personen des Privathaushalts, die eine Feuerstätte mit dezentralen Energieträgern zum Heizen betreiben, z.B. Besitzerinnen und Besitzer von Einfamilienhäusern,
- Bei Betrieb einer zentralen Feuerstätte für mehrere Haushalte Vermieterinnen, Vermieter und Wohnungseigentumsgemeinschaften, welche die Härtefallhilfen an die Mieterinnen und Mieter weiterleiten.
Geltungsbereich
- Es werden Rechnungen im Entlastungszeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde.
- Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.
- Die ermittelten Referenzpreise werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2021 mit jenen des Jahres 2022 herangezogen. Für eine Antragsberechtigung muss mindestens eine Verdopplung erreicht werden.
Referenzpreise
Der Referenzpreis bezeichnet den durchschnittlichen Preis für den jeweiligen leitungsgebundenen Energieträger im Jahr 2021. Die bundeseinheitlichen Referenzpreise (Bruttopreise) für das Jahr 2021 sind:
- Heizöl: 71 Cent/Liter
- Flüssiggas: 57 Cent/Liter
- Holzpellets: 24 Cent/kg
- Holzhackschnitzel: 11 Cent/kg
- Holzbriketts: 28 Cent/kg
- Scheitholz: 85 Euro/Raummeter
- Kohle/Koks: 36 Cent/kg
Erstattungshöhe
- Es werden 80% der Mehrkosten, die über eine Verdopplung des Referenzpreises hinausgehen, erstattet.
- Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel:
Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 − 2 x Referenzpreis x Bestellmenge) - Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro pro Haushalt.
- Bei Erstattungsanträgen ab 10 Haushalten (durch einen Zentralantragsteller, also ein Vermieter für mehrere Haushalte) gilt eine Mindesterstattungsgrenze von insgesamt 1000 Euro.
- Der maximale Gesamtentlastungsbetrag ist in allen Antragskonstellationen auf 2000 Euro pro Haushalt begrenzt.
Benötigte Nachweise
- Identifikation: Bei Privatpersonen durch Personalausweis, bei Zentralantragsstellern durch einen Nachweis der Vertretungsbefugnis
- Rechnung über den Bezug des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aus dem Entlastungszeitraum (01.01.2022 bis 01.12.2022)
- Zahlungsnachweis: Kontoauszug, oder bei Barzahlung ein Zahlungsbeleg über die Bezahlung der Rechnung. Hinweis: Handschriftliche Rechnungen und Belege können nicht akzeptiert werden.
- Feuerstättenbescheid der Feuerstätte, für die eine Härtefallhilfe beantragt werden soll. Den Feuerstättenbescheid haben Sie bei der letzten Prüfung der Feuerstätte (Feuerstättenschau) vom Schornsteinfeger erhalten.
Antragstellung
- Ein Antrag auf Härtefall-Hilfen kann in Sachsen zwischen dem 8. Mai bis zum 20. Oktober 2023 gestellt werden.
- In Sachsen ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) mit den Aufgaben der Bewilligungsstelle betraut.
- Der Link zur Antragstellung ist auf der Internetseite der SAB verfügbar: Sächsische Aufbaubank - sab.sachsen.de
- Die Antragstellung erfolgt digital. Nachweise werden digitalisiert eingereicht.
- Personen, die keinen Zugang zum digitalen Antragsverfahren haben, können sich an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden und eine einmalige und kostenlose Hilfe in einer der 13 Beratungsstellen in Sachsen erhalten. Unter der Rufnummer +49 341 22 90 44 22 können Interessierte von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 13 Uhr einen Termin vereinbaren, um die Härtefallhilfe gemeinsam zu berechnen und auch zu beantragen.
Kontakt
- Für Fragen zur Antragstellung und den Förderbedingungen steht eine telefonische Hotline der SAB zur Verfügung. Sie ist erreichbar unter der Rufnummer: +49 351 4910-4999
Fragen und Antworten
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt einen umfangreichen Katalog an Fragen und Antworten bereit: FAQs zu den „Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger"
Für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt:
Für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs – typischerweise anhand des Vorjahresverbrauchs – wird
- beim Gas der Preis auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt,
- bei der Wärme der Preis auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt,
- beim Strom der Preis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
Es handelt sich um Bruttopreise, d.h. alle Entgelte und Steuern sind eingeschlossen. Alle Preisbremsen gelten ab Januar 2023 und werden ab März rückwirkend ausgezahlt. Für den Energieverbrauch, der 80% des Vorjahresverbrauchs übersteigt, gelten Marktpreise.
Hinweis: Ab dem 1. März 2023 stellt die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Funktions- und Wirkungsweise der Strompreis-, Gaspreis- und Wärmepreisbremse informieren.
Mehr Informationen:
- Zur Beratung über die Energiepreisbremsen des BMWK: Kostenfreie Telefonhotline geht an den Start
- Allgemeine Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): BMWK - Strom- und Gaspreisbremse
- FAQ des BMWK zur Gas- und Wärmepreisbremse: FAQ_Gaspreisbremse
- FAQ des BMWK zur Strompreisbremse: FAQ_Strompreisbremse
Die Kosten für den Dezember-Abschlag für den Dezember 2022 sind vom Bund übernommen worden. Die Einmalzahlungen soll die Kundinnen und Kunden von Gas und Fernwärme entlasten und den Zeitraum bis zur Gas- und Wärmepreisbremse bis zum Jahreswechsel 2022/23 überbrücken.
Für Haushalte und Unternehmen, konkret die privaten Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden, Vereine sowie sonstige private und öffentliche Einrichtungen, entfielen mit der Dezember-Soforthilfe im Dezember 2022 die Abschläge für Gas und Wärme. Dies dämpfte den Energiepreisanstieg für die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Mehr Informationen:
- Informationsblatt für Mieterinnen und Mieter beim BMWK: Dezemberabschlag für Gas und Wärme: Informationsblatt für Mieterinnen und Mieter
- Interaktiver Entscheidungsfinder des BMWK: Dezember-Abschlag für Gas und Wärme: Informationen für Mieterinnen und Mieter
- Häufig gestellte Fragen und Antworten beim BMWK: FAQ: Dezember-Soforthilfe im Gas und Wärmebereich
Im Rahmen des zweiten Entlastungspaketes hat die Bundesregierung eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 Euro beschlossen. Einen Anspruch haben grundsätzlich einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige. In der Regel wurde sie im September durch den Arbeitgeber mit dem Gehalt ausgezahlt. In besonderen Fällen kann die EPP auch nach Abgabe der Einkommenssteuerklärung vom Finanzamt erhalten werden. Antworten auf damit zusammenhängende Fragen finden Sie auf folgender Seite: Bundesfinanzministerium – FAQs Energiepreispauschale (EPP)
Im Rahmen des dritten Entlastungspakets wurde die Energiepreispauschale auf Rentnerinnen und Rentner ausgeweitet. Sie sollen die steuerpflichtige Einmalzahlung zum 1. Dezember 2022 erhalten.
Der Heizkostenzuschuss II wurde in einer Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes geregelt, die am 16. November 2022 in Kraft getreten ist. Wohngeldempfängerinnen und -empfänger werden den Heizkostenzuschuss II im Frühjahr 2023 erhalten, nicht jedoch vor Ende des 1. Quartals 2023.
- Wohngeldbeziehende erhalten für einen 1-Personen-Haushalt 415 Euro, für einen 2-Personenhaushalt 540 Euro und 100 Euro Zuschlag für jede weitere im Haushalt lebende Person.
- Beziehende von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen erhalten 345 Euro.
Wer für den Zuschuss über das Wohngeld bereits berücksichtigt wird, kann den Zuschuss nicht noch einmal als BAföG- oder AFBG- oder BAB-Bezieher bekommen. Insgesamt gibt es jeden Zuschuss nur einmal.
Weitere Infos zum Heizkostenzuschuss gibt es auf der Seite »Häufig gestellte Fragen«: Heizkostenzuschuss - Häufig gestellte Fragen
Antworten auf weitere Fragen von Auszubildenden und Studierenden gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF): Heizkostenzuschuss - wer, was, wie?
Am 2. November 2022 haben Bund und Länder die Umsetzung der Wohngeldreform beschlossen, die ab dem 1. Januar 2023 Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen entlasten wird.
- Bisher beziehen rund 640.000 Haushalte in Deutschland Wohngeld. Durch Änderung der Einkommensgrenzen werden zukünftig zwei Millionen Haushalte Wohngeld beziehen.
- Es wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente verankert.
- Eine Klimakomponente soll die Verbesserung der Energiebilanz von Wohngebäuden ermöglichen, indem Wohngeldhaushalte bei den damit einhergehenden Kostensteigerungen entlastet werden.
Häufige Fragen und Antworten zur »Wohngeld Plus«-Reform finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): BMWSB - Startseite - FAQs zur "Wohngeld Plus" - Reform (bund.de)
Die Bundesregierung hat im Jahr 2022 mit drei Entlastungspaketen umfassende Maßnahmen ergriffen, um Privatpersonen zu entlasten. Dazu zählen u.a. eine Kindergeld-Erhöhung, eine Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner sowie für Studierende, die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes, das 9-Euro-Ticket im Sommer 2022, das »Deutschland-Ticket« für die Nutzung des Nah- und Regionalverkehrs bundesweit zum Preis von 49 Euro monatlich, die Verlängerung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie, die Entfristung der Home-Office-Pauschale und vieles mehr.
- Hier gibt es einen Überblick über das umfangreiche dritte Entlastungspaket: Drittes Entlastungspaket über 65 Milliarden Euro | Bundesregierung
- Eine Übersicht über alle Entlastungspakete ist hier zu finden: Entlastungen für Bürger und Unternehmen | Bundesregierung
Mit wenigen Klicks zur passenden Fördermaßnahme für ein energieeffizientes Haus, Unternehmen oder die Kommune. Erfahren Sie mehr im Förderfinder des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK):
www.energiewechsel.de/foerderfinder
Für Unternehmen
Kleine und mittlere Unternehmen sollen in Härtefällen zusätzliche Unterstützung erhalten, wenn steigende Energiepreise trotz Strom- und Gaspreisbremse ihre Existenz gefährden. Dazu stehen in Sachsen 20 Millionen Euro zur Verfügung. Die Hilfen sind auf energieintensive Betriebe mit deutlichen Kostensteigerungen begrenzt, um tatsächlich nur besondere Härtefälle zu erfassen.
Im Freistaat gilt ein modulares und zeitlich gestaffeltes Programm:
- Härtefallhilfe 2022: Kleine und mittlere Unternehmen ab mittlerer Energieintensität, die zwischen Juli bis Dezember 2022 von besonders hohen Preissteigerungen betroffen waren, erhalten pauschale Unterstützungszahlungen von einem Zwölftel der Energiekosten 2022 für Gaskunden – wegen der Soforthilfe Gas – oder zwei Zwölfteln bei Strom und sonstigen Energieträgern. Je nach Entwicklung der Energiepreise sowie Mittelabfluss kann dieses Programmmodul im Jahr 2023 verlängert werden.
- Ergänzend sollen im Programmmodul Härtefallhilfe Plus 2022 deutlich höhere Unterstützungsleistungen bereitgestellt werden (80 Prozent der Mehrkosten für Energie im Leistungszeitraum – gedeckelt auf den steuerlichen Verlust). Dieses Modul zielt auf kleine und mittlere Unternehmen, die durch die Kostensteigerungen in ihrer Existenz gefährdet sind. Durch Entscheidung einer einzuberufenden Härtefall-Kommission können Ausnahmen in Bezug auf die Antragssteller sowie die Leistungsvoraussetzungen und -höhe zugelassen werden.
Das Programm startet am 12. April 2023. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank (SAB). Für Unternehmen steht eine Berechnungshilfe zur Verfügung, mit deren Hilfe die Antragsberechtigung sowie die Höhe der Unterstützungsleistung errechnen können.
Detaillierte Informationen zum Programm finden Sie auf der Seite der SAB: Förderrichtlinie Härtefallhilfen Energie für Unternehmen.
Die Beantragung läuft über das Förderportal der SAB: SAB Anmeldung. Registrierte Nutzerinnen und Nutzer wählen als Fördergegenstand »Härtefallhilfe Energie« aus.
Für kleinere und mittlere Unternehmen gilt wie für private Haushalte:
Für 80% des Vorjahresverbrauchs wird:
- beim Gas der Preis auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt,
- bei der Wärme der Preis auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt,
- beim Strom der Preis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
Es handelt sich um Bruttopreise, d.h. alle Entgelte und Steuern sind eingeschlossen. Alle Preisbremsen gelten ab Januar 2023 und werden ab März rückwirkend ausgezahlt. Für den Energieverbrauch, der 80% des Vorjahresverbrauchs übersteigt, gelten Marktpreise.
Für die Industrie gilt:
Für 70% des historischen Verbrauchs wird
- beim Gas der Preis auf 7 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt,
- beim Strom der Preis auf 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
Es handelt sich um Nettopreise, d.h. Steuern, Abgaben und Umlagen kommen noch hinzu. Beides gilt ab Januar 2023.
Hinweis: Ab dem 1. März 2023 stellt die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Funktions- und Wirkungsweise der Strompreis-, Gaspreis- und Wärmepreisbremse informieren.
Mehr Informationen:
- Allgemeine Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): BMWK - Strom- und Gaspreisbremse
- FAQ des BMWK zur Gas- und Wärmepreisbremse: FAQ_Gaspreisbremse
- FAQ des BMWK zur Strompreisbremse: FAQ_Strompreisbremse
Die Kosten für den Dezember-Abschlag für den Dezember 2022 sind vom Bund übernommen worden. Die Einmalzahlungen soll die Kundinnen und Kunden von Gas und Fernwärme entlasten und den Zeitraum bis zur Gas- und Wärmepreisbremse bis zum Jahreswechsel 2022/23 überbrücken.
Für Haushalte und Unternehmen, konkret die privaten Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden, Vereine sowie sonstige private und öffentliche Einrichtungen, entfielen mit der Dezember-Soforthilfe im Dezember 2022 die Abschläge für Gas und Wärme. Dies dämpfte den Energiepreisanstieg für die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Mehr Informationen:
Stark gestiegene Energiepreise stellen für viele Unternehmen eine Belastung dar. Bei der Sicherung kurzfristiger Liquidität unterstützt das Kreditprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das Programm ist bis Ende 2023 befristet.
Weitere Informationen: KfW-Sonderprogramm UBR 2022 | KfW
Für Unternehmen in energieintensiven Branchen hat die Bundesregierung mit dem Energiekostendämpfungsprogramm ein Förderprogramm beschlossen, das durch Zuschüsse zu Energiekosten besondere Härten zielgerichtet abfedert.
Das Programm wurde bis 2024 verlängert. Vollständige Informationen zum Förderprogramm erhalten Sie auf dieser Seite: BAFA – Energiekostendämpfungsprogramm
Mit wenigen Klicks zur passenden Fördermaßnahme für privatwirtschaftliche und kommunale Unternehmen. Erfahren Sie mehr im Förderfinder des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): www.energiewechsel.de/foerderfinder
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erteilt unter der Hotline 0800 0115 000 Erstauskünfte über das breite Angebot an Förderprogrammen zum Thema Energieeffizienz. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten gibt es hier: BMWK – Förderberatung Energieeffizienz